Anleitung

Wer kann beim Deutschen Datenschutzrat Online-Werbung Beschwerde erheben? 

Verbraucher können beim DDOW Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die vom DDOW getragenen Kodizes über nutzungsbasierte Onlinewerbung einlegen. Auch in Deutschland niedergelassene Einrichtungen des Daten- oder Verbraucherschutzes oder staatliche Stellen sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos. 

Beschwerden sind in Textform mit Hilfe des Online-Beschwerdeformulars oder per E-Mail einzureichen. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt. 

Der Name des Beschwerdeführers wird vertraulich behandelt. Ist der Beschwerdeführer hingegen eine Organisation, Institution oder Behörde, kann sein Name den anderen Verfahrensbeteiligten genannt werden. 

Gegenstand der Beschwerde sind die Vorgaben der Kodizes. Hierauf sollten Sie in Ihrer Beschwerde Bezug nehmen. Die erforderlichen Angaben sind als Pflichtfelder im Online-Beschwerdeformular gekennzeichnet. 

Wie geht es weiter?

Nach Eingang der Beschwerde findet eine Prüfung durch die Geschäftsstelle des DDOW statt. Falls der DDOW nicht zuständig sein sollte oder die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird der Beschwerdeführer hierüber unterrichtet. Wenn der Beschwerdeführer dies wünscht, kann die Beschwerde an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden und – insbesondere bei grenzüberschreitenden Vorgängen – durch den DDOW weiter koordiniert werden. 

Sofern Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, wird das betroffene Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert. Wird innerhalb der gesetzten Fristen eine einvernehmliche Lösung gefunden oder hilft das Unternehmen der Beschwerde ab, ist das Verfahren erledigt und der Beschwerdeführer wird hierüber unterrichtet. 

Tritt keine Erledigung ein, entscheidet der DDOW, ob ein Kodexverstoß (Beanstandung) vorliegt oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Hierüber werden der Beschwerdeführer und das betroffene Unternehmen unterrichtet. Die Sanktionen werden im Falle der Beanstandung zusammen mit dieser beschlossen. Das betroffene Unternehmen wird hierüber unterrichtet. Der DDOW kann mit dieser Mitteilung eine angemessene Frist zur Abhilfe durch das Unternehmen verbinden. 

In besonderen Fällen kann der DDOW trotz Erledigung der Beschwerde eine Beanstandung aussprechen oder aufrechterhalten und die hiernach vorgesehenen Sanktionen vollziehen.  

Welche Sanktionsmöglichkeiten kann der DDOW bei einer Beanstandung vollziehen? 

Der DDOW besitzt verschiedene Sanktionsmöglichkeiten – je nach Schwere des Verstoßes. Die Sanktionen können gestuft oder kumulativ beschlossen und vollzogen werden. 

Der DDOW kann die bei der beanstandeten OBA-Maßnahme involvierten Geschäftspartner des Unternehmens über die Beanstandung unterrichten. Insbesondere Werbungtreibende oder Telemedienanbieter werden über einen Verstoß ihres Geschäftspartners gegen die selbstregulativen Vorgaben der Branche in Kenntnis gesetzt. Sie werden aufgefordert darauf hinzuwirken, die OBA-Maßnahme in Übereinstimmung mit diesen durchzuführen oder diese einzustellen. 

Der DDOW schaltet die Öffentlichkeit ein – die öffentliche Rüge: In geeigneter Form werden die Medien über den Kodexverstoß und die Beanstandungsentscheidung unterrichtet. Für die betroffenen Unternehmen stellt die Öffentliche Rüge mit der einhergehenden „Prangerwirkung“ eine empfindliche Sanktion dar – sie investieren in ihr positives Image und in das ihrer Produktangebote nicht unerhebliche Betriebsmittel. 

Die öffentliche Rüge kann einschließlich der Veröffentlichung der Beanstandungsentscheidung und des Sachverhalts erfolgen. Der DDOW kann somit auch die Unterrichtung und Aufforderung der Geschäftspartner des Unternehmens, das gegen den Kodex verstößt, öffentlich machen. 

Der DDOW kann dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen das Kennzeichnungselement (Piktogramm) nicht mehr verwenden darf oder vom zentralen Präferenzmanagement ausgeschlossen wird nebst geeigneter Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber.